Optionsveräußerungsvereinbarung
Optionsübertragungsvertrag |
(Öffentliche Version)
Der vorliegende Vertrag (nachfolgend „Vertrag") wird geschlossen zwischen:
JETUP LLC, einer juristischen Person, eingetragen gemäß dem Recht Georgiens, mit Sitz in Tiflis, Georgien, handelnd als Plattformbetreiber (nachfolgend „Plattform") und Veräußerer (nachfolgend „Veräußerer"),
und
dem Erwerber, einer natürlichen oder juristischen Person (nachfolgend „Erwerber"),
gemeinsam bezeichnet als „Parteien", einzeln als „Partei", über Folgendes:
1. Vertragsgegenstand
1.1. Der Veräußerer verpflichtet sich, eine Option (nachfolgend „Option") bezüglich einer auf der Plattform verfügbaren Gesellschaft (nachfolgend „Gesellschaft") zu übertragen, und der Erwerber verpflichtet sich, diese anzunehmen.
1.2. Die Option IST KEIN Wertpapier, kein Anteil oder keine Aktie an der Gesellschaft, kein Finanzinstrument oder sonstiger besonders regulierter Rechtsgegenstand.
1.3. Die Option stellt das Recht dar, zukünftig einen Kaufvertrag über Anteile/Aktien der Gesellschaft zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen abzuschließen.
1.4. Der Besitz der Option verleiht dem Inhaber nicht die Rechte und Pflichten eines Wertpapier-, Anteils- oder Aktieninhabers der Gesellschaft.
1.5. Exklusivität der JETUP-Plattform
Kritisch wichtige Bedingung: Die Parteien erkennen an und stimmen bedingungslos zu, dass jegliche Transaktionen mit Optionen, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von Optionen, der späteren Übertragung von Optionsrechten an Dritte, der Verpfändung von Optionen, der Teilung von Optionen, der Vererbung von Optionen, der Ausübung von Optionen, der Tokenisierung von Optionen sowie jegliche anderen Verfügungsgeschäfte, AUSSCHLIESSLICH über die JETUP-Plattform unter zwingender Einhaltung der von der Plattform festgelegten Verfahren und Durchführung aller erforderlichen KYC/AML-Prüfungen erfolgen dürfen.
1.6. Nichtanerkennung von Transaktionen außerhalb der Plattform
Jegliche Versuche, Geschäfte mit Optionen außerhalb der JETUP-Plattform durchzuführen, einschließlich mündlicher Vereinbarungen über Rechtsübertragungen, außerhalb der Plattform abgeschlossener schriftlicher Vereinbarungen, notariell beglaubigter Geschäfte, gerichtlicher Entscheidungen über Rechtsübergänge (außer in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen), tatsächlicher Kontrollübertragungen über Optionen, werden vom Veräußerer NICHT ANERKANNT und sind NICHT VERBINDLICH. Der Veräußerer behält sich das unbedingte Recht vor, jegliche außerhalb der JETUP-Plattform durchgeführten Optionsgeschäfte nicht anzuerkennen, die Ausübung der Option gegenüber Personen zu verweigern, die behaupten, Rechte außerhalb der Plattform erworben zu haben, keinerlei Schäden zu ersetzen, die durch Versuche entstanden sind, das festgelegte Verfahren zu umgehen, und Optionen zu sperren, bei denen Versuche einer nicht autorisierten Übertragung festgestellt wurden.
1.7. Erfassungssystem und Optionsregister
Die einzige verlässliche Informationsquelle über Optionsrechte ist das elektronische Register der JETUP-Plattform. Die im Register als Optionsinhaber eingetragene Person wird als solche anerkannt, bis entsprechende Änderungen über die Plattform vorgenommen werden. Dokumente, die nicht durch Einträge im Plattformregister bestätigt sind, haben keine rechtliche Gültigkeit in den Beziehungen zwischen den Parteien.
2. Bedingungen der Optionsübertragung
2.1. Der Veräußerer bestätigt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Option keinen Dritten gehört, ihre Veräußerung durch die Satzung der Gesellschaft nicht verboten oder eingeschränkt ist, die Option nicht verpfändet ist, nicht unter Arrest steht, nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist und keinen einschränkenden Belastungen unterliegt.
2.2. Der Erwerber kann nach eigenem Ermessen eine beliebige Anzahl von Optionen im Rahmen der von der Plattform festgelegten Grenzen erwerben.
2.3. Der Optionspreis und die Zahlungsmodalitäten werden zum Zeitpunkt der konkreten Transaktion auf der Plattform festgelegt und in der Transaktionsbestätigung dokumentiert.
2.4. Unwiderruflichkeit des Geschäfts
Nach Abschluss dieses Vertrags und Zahlung des Optionspreises hat der Erwerber kein Recht auf einseitigen Rücktritt oder einseitige Kündigung des Vertrags, Forderungen auf Rückerstattung gezahlter Beträge werden nicht erfüllt, Hinweise auf Änderung der Umstände werden nicht akzeptiert, das Risiko der Marktänderung trägt der Erwerber. Der gezahlte Optionspreis ist unter keinen Umständen rückerstattbar, außer bei Nichtigkeit des Geschäfts aus gesetzlich vorgesehenen Gründen, Unmöglichkeit der Erfüllung durch Verschulden des Veräußerers oder in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Fällen.
2.5. Obligatorische Verifizierungsverfahren
Der Erwerber ist verpflichtet, das vollständige Identifizierungsverfahren (KYC) und die Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) zu durchlaufen, einschließlich der Vorlage von Dokumenten zur Bestätigung der Identität, der Mittelherkunft, des Steuerstatus und der Abwesenheit internationaler Sanktionen. Die Verweigerung oder das Nichtbestehen dieser Verfahren ist ein Grund für die Verweigerung des Vertragsabschlusses ohne Erstattung der vom Erwerber getragenen Kosten.
2.6. Laufzeit der Option
Die Option ist für einen bei der jeweiligen Emission festgelegten Zeitraum gültig. Nach Ablauf dieser Frist wird eine nicht ausgeübte Option automatisch ohne jegliche Entschädigung für den Erwerber annulliert. Der Erwerber übernimmt das Risiko der Fristversäumnis und verpflichtet sich, deren Ablauf selbständig zu überwachen.
3. Rechte und Pflichten der Parteien
3.1. Der Veräußerer verpflichtet sich:
3.1.1. Die Option gemäß den Bedingungen dieses Vertrags an den Erwerber zu übertragen.
3.1.2. Dem Erwerber alle erforderlichen Informationen über die Option und die Gesellschaft in einem Umfang zur Verfügung zu stellen, der die Vertraulichkeitsanforderungen nicht verletzt.
3.1.3. Die entsprechende Eintragung im elektronischen Register der JETUP-Plattform sicherzustellen.
3.1.4. Über wesentliche Ereignisse zu informieren, die die Möglichkeit der Optionsausübung beeinflussen.
3.2. Der Erwerber verpflichtet sich:
3.2.1. Den Optionspreis gemäß den Vertragsbedingungen innerhalb von 3 Werktagen zu zahlen.
3.2.2. Die in diesem Vertrag und den Plattformregeln festgelegten Nutzungsbedingungen der Option einzuhalten.
3.2.3. Ausschließlich die JETUP-Plattform für jegliche Transaktionen mit der Option zu nutzen.
3.2.4. Wahrheitsgemäße Informationen über sich bereitzustellen und diese aktuell zu halten.
3.2.5. Keine Versuche zu unternehmen, die festgelegten Beschränkungen zu umgehen.
3.2.6. Die Vertraulichkeit bezüglich erhaltener Informationen zu wahren.
3.2.7. Selbständig Nachrichten und Ankündigungen bezüglich der Option zu verfolgen.
3.2.8. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Steuergesetzgebung seiner Jurisdiktion zu tragen.
3.3. Die Plattform verpflichtet sich:
3.3.1. Die technische Möglichkeit für den Abschluss und die Erfüllung dieses Vertrags bereitzustellen.
3.3.2. Die Sicherheit und Transparenz des Geschäfts im Rahmen ihrer Pflichten als Informationsvermittler zu gewährleisten.
3.3.3. Die Funktionsfähigkeit des Optionsregisters aufrechtzuerhalten und die Datensicherheit zu gewährleisten.
3.3.4. Verifizierungsverfahren der Teilnehmer gemäß geltendem Recht durchzuführen.
3.4. Rechtsbeschränkungen vor Optionsausübung
Bis zur Ausübung der Option und dem Erhalt des Anteils ist der Erwerber KEIN Gesellschafter (Aktionär) der Gesellschaft, keine Person mit Gesellschaftsrechten in der Gesellschaft, kein Gläubiger der Gesellschaft bezüglich Geldverpflichtungen; er hat KEIN Recht, an der Geschäftsführung der Gesellschaft teilzunehmen, direkt Informationen über die Tätigkeit der Gesellschaft zu erhalten, Dividenden oder andere Zahlungen von der Gesellschaft zu erhalten, irgendwelche Forderungen an die Gesellschaft zu stellen, sich als Investor oder Partner der Gesellschaft darzustellen, Marken und Firmennamen der Gesellschaft zu nutzen, in die operative Tätigkeit der Gesellschaft einzugreifen. Alle Rechte des Erwerbers vor der Optionsausübung bestehen ausschließlich gegenüber dem Veräußerer.
3.5. Risiko des Zwangsrückkaufs
Kritisch wichtige Warnung: Der Erwerber ist informiert, versteht und akzeptiert bedingungslos, dass die Gesellschaft das Recht zum Zwangsrückkauf aller ausgegebenen Optionen bei Eintritt bestimmter Umstände besitzt, einschließlich wesentlicher Verletzung der Verträge mit der Gesellschaft durch den Veräußerer, Bedrohung der Reputation oder des Geschäfts der Gesellschaft, Anforderungen der Regulierungsbehörden, andere nach Ermessen der Gesellschaft bestimmte Gründe. Bei Aktivierung des Zwangsrückkaufsrechts unterliegen alle Optionen dem obligatorischen Rückkauf, eine Verweigerung der Teilnahme am Rückkauf ist unmöglich, der Rückkaufspreis wird von der Gesellschaft einseitig festgelegt und kann 30% bis 80% des gezahlten Optionspreises betragen. Der Erwerber erkennt an, dass die Entschädigungshöhe wesentlich unter dem gezahlten Preis liegen kann, die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, die Entschädigungshöhe zu begründen, die Anfechtung der Entschädigungshöhe äußerst schwierig ist, das Verlustrisiko beim Zwangsrückkauf beim Erwerber liegt.
3.6. Zusicherungen und Garantien des Erwerbers
Der Erwerber bestätigt und garantiert, dass er: alle Risiken des Optionserwerbs sorgfältig geprüft hat, einschließlich der Möglichkeit des vollständigen Verlusts der Investition, den spekulativen Charakter der Investition versteht und zum vollständigen Verlust der investierten Mittel bereit ist, sich nicht auf irgendwelche Zusicherungen über zukünftige Rentabilität oder Erfolgsgarantien des Projekts verlässt, ausreichende Erfahrung und Kenntnisse zur Bewertung der Risiken dieser Art von Investitionen besitzt, volle Geschäftsfähigkeit für den Vertragsabschluss besitzt und alle erforderlichen Genehmigungen erhalten hat, die von ihm bereitgestellten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig sind, die Vertragserfüllung seine Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht verletzt, über finanzielle Möglichkeiten verfügt, Verluste ohne Schaden für seine finanzielle Lage zu tragen.
4. Tokenisierung der Option
4.1. Der Erwerber hat das Recht, die erworbene Option ausschließlich mit den von der JETUP-Plattform bereitgestellten Instrumenten zu tokenisieren, unter der Bedingung der Einhaltung aller Anforderungen der Plattform und des geltenden Rechts.
4.2. Die Tokenisierung der Option erfolgt durch den Erwerber selbständig und auf eigenes Risiko. Die Plattform und der Veräußerer haften nicht für die Ergebnisse der Tokenisierung und die weitere Nutzung der tokenisierten Option.
4.3. Die tokenisierte Option ist kein Wertpapier und unterliegt nicht der Regulierung durch die Wertpapiermarktgesetzgebung.
4.4. Alle Transaktionen mit tokenisierten Optionen müssen ebenfalls ausschließlich über die JETUP-Plattform oder autorisierte Partnerplattformen erfolgen.
4.5. Bei der Tokenisierung übernimmt der Erwerber zusätzliche technologische und regulatorische Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von Blockchain-Technologien.
5. Haftung der Parteien und Einschränkungen
5.1. Für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag haften die Parteien gemäß dem geltenden Recht Georgiens und den Bedingungen dieses Vertrags.
5.2. Die Plattform haftet nicht für die Handlungen der Parteien nach diesem Vertrag und fungiert ausschließlich als Informationsvermittler.
5.3. Haftungsbeschränkung des Veräußerers
Der Veräußerer haftet NICHT für: Änderungen des Marktwerts des Anteils an der Gesellschaft oder dessen Wertverfall auf null, Verschlechterung der finanziellen Lage der Gesellschaft, einschließlich Insolvenz oder Liquidation, Marktveränderungen und Nachfragerückgang für Produkte/Dienstleistungen der Gesellschaft, Entscheidungen und Handlungen der Geschäftsführung der Gesellschaft, einschließlich Reorganisation oder Strategiewechsel, Aktivierung des Zwangsrückkaufsrechts und Höhe der Entschädigung bei solchem Rückkauf, Handlungen anderer Investoren oder Marktteilnehmer, Gesetzesänderungen, die die Tätigkeit der Gesellschaft oder Optionen beeinflussen, Verluste aus dem Weiterverkauf der Option zu niedrigem Preis oder Unmöglichkeit ihres Verkaufs, negative steuerliche Folgen für den Erwerber, technische Ausfälle der Plattform, die nicht mit grober Fahrlässigkeit verbunden sind, Handlungen Dritter, einschließlich Hackerangriffe, Betrug oder Diebstahl, höhere Gewalt, andere Folgen der Investitions- und Geschäftsentscheidungen des Erwerbers.
5.4. Maximale Haftungshöhe
Die Gesamthaftung des Veräußerers aus allen Gründen und Ansprüchen ist auf den vom Erwerber tatsächlich für die Option gezahlten Betrag begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei vorsätzlicher Schadenszufügung, grober Fahrlässigkeit bei der Optionsübertragung oder Verletzung der Vertraulichkeit.
5.5. Haftung des Erwerbers
Bei Verletzung der Vertragsbedingungen durch den Erwerber haftet dieser wie folgt: Bei Bereitstellung falscher Informationen: Der Veräußerer kann vom Vertrag zurücktreten ohne Rückerstattung gezahlter Beträge. Bei Versuchen von Transaktionen außerhalb der JETUP-Plattform: sofortige Sperrung aller Optionen ohne Entschädigung, Vertragsstrafe in Höhe von 200% des Optionspreises zugunsten des Veräußerers, Verbot der Teilnahme an zukünftigen Projekten. Bei Verletzung der Vertraulichkeit: Ersatz von Reputationsschäden, Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Optionspreises. Erstattung aller Kosten zur Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen.
6. Ausübung der Option
6.1. Das Recht, die Ausübung der Option zu verlangen, entsteht beim Erwerber bei gleichzeitiger Erfüllung folgender Bedingungen: Erhalt des tatsächlichen Eigentumsrechts an dem entsprechenden Anteil an der Gesellschaft durch den Veräußerer, vollständige Zahlung des Optionspreises, Fehlen von Hindernissen für die Ausübung, einschließlich Sanktionsbeschränkungen, Einhaltung aller Anforderungen des geltenden Rechts.
6.2. Der Veräußerer verpflichtet sich, alle Optionsinhaber über den Eintritt der Ausübungsbedingungen innerhalb von 10 Werktagen durch Veröffentlichung auf der JETUP-Plattform und Versand individueller Benachrichtigungen zu informieren.
6.3. Das Ausübungsverfahren erfolgt ausschließlich über die JETUP-Plattform unter Einhaltung der festgelegten Verfahren. Nach Erhalt einer ordnungsgemäß formalisierten Forderung muss der Veräußerer die Anteilsübertragung innerhalb von 45 Kalendertagen sicherstellen.
6.4. Alle Kosten für die Formalisierung des Eigentumsübergangs am Anteil, einschließlich Notar-, Registrierungs- und sonstiger Gebühren, trägt der Veräußerer.
7. Vertraulichkeit und Datenschutz
7.1. Die Parteien verpflichten sich zur Wahrung der Vertraulichkeit bezüglich der Vertragsbedingungen (außer öffentlicher Informationen), persönlicher Daten der jeweils anderen Partei, kommerzieller Informationen über das Projekt und technischer Details der Plattform.
7.2. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben 5 Jahre nach Vertragsbeendigung bestehen.
7.3. Der Erwerber stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Plattform und den Veräußerer zum Zweck der Vertragserfüllung und Einhaltung gesetzlicher Anforderungen zu.
8. Höhere Gewalt
8.1. Unter Umständen höherer Gewalt werden außergewöhnliche und unter den gegebenen Bedingungen unabwendbare Umstände verstanden, einschließlich Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, terroristische Akte, Epidemien, Verbotsakte von Behörden, Wirtschaftssanktionen, massive Ausfälle von Kommunikationssystemen.
8.2. Die von höherer Gewalt betroffene Partei muss die anderen Parteien unverzüglich benachrichtigen und dokumentarische Nachweise erbringen. Während der Dauer der höheren Gewalt wird die Erfüllung der betroffenen Verpflichtungen ausgesetzt und es werden keine Vertragsstrafen berechnet.
8.3. Bei einer Dauer der höheren Gewalt von mehr als 6 Monaten kann jede Partei Verhandlungen über Vertragsänderungen initiieren oder vom Vertrag zurücktreten.
9. Streitbeilegung
9.1. Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht Georgiens und ist entsprechend auszulegen.
9.2. Vor Anrufung des Gerichts müssen die Parteien das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Streitbeilegung einhalten: Übersendung einer schriftlichen Beschwerde mit Darlegung der Forderungen, Antwortfrist - 30 Kalendertage. Die Nichteinhaltung des Beschwerdeverfahrens ist Grund für die Nichtannahme der Klage.
9.3. Bei Unmöglichkeit der Streitbeilegung durch Verhandlungen wird der Streit den Gerichten in Tiflis oder nach Vereinbarung der Parteien einem internationalen Handelsschiedsgericht übergeben.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Dieser Vertrag tritt mit Zahlungseingang und Eintragung im Register der JETUP-Plattform in Kraft und gilt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch die Parteien.
10.2. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur in schriftlicher Form mit Zustimmung aller Parteien gültig. Der Dokumentenaustausch über die JETUP-Plattform wird der Schriftform gleichgestellt.
10.3. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
10.4. Der Erwerber darf seine Vertragsrechte nur in der für Optionstransaktionen über die JETUP-Plattform vorgesehenen Weise übertragen. Der Veräußerer darf seine Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung der Plattform übertragen.
10.5. Alle rechtserheblichen Mitteilungen werden über die Funktionalität der JETUP-Plattform (prioritäre Methode) oder an E-Mail-Adressen gesendet. Mitteilungen gelten als empfangen: bei Versand über die Plattform - sofort, bei E-Mail-Versand - zum Zeitpunkt der Zustellung auf dem Server des Empfängers.
10.6. Dieser Vertrag wird in drei Exemplaren mit gleicher Rechtskraft ausgefertigt, je eines für jede Partei und eines für die Plattform. Der Vertrag kann in elektronischer Form über die JETUP-Plattform geschlossen werden, was volle Rechtskraft hat.
10.7. In allem Übrigen, was in diesem Vertrag nicht vorgesehen ist, richten sich die Parteien nach dem geltenden Recht Georgiens und den Regeln der JETUP-Plattform.
Letzte Aktualisierung: 01.09.2025